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Freizügigkeit  
In Europa hat jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) das Recht auf Freizügigkeit. Darin eingeschlossen ist natürlich auch das Recht, in einem anderen EU Staat zu leben und zu arbeiten. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer eines EU Staates dieselben Rechte hat, wie der des Gastlandes. Das bezieht sich sowohl auf die Arbeit und die Sozialversicherung als auch auf die allgemeinen Lebensbedingungen. Man ist also Arbeitsbürger ohne Staatsbürger zu sein.

Für die Arbeitsaufnahme in einem EU Staat benötigt man keine Arbeitserlaubnis. Man braucht nur, wenn man sich mehr als drei Monate in einem EU Staat aufhält, eine Aufenthaltserlaubnis, die einem auch zu steht (seit Februar 2003 ist dies in Spanien nicht mehr erforderlich)! Egal ob man dort arbeiten will, ein Praktikum macht, studiert, selbständig ist oder einfach nur Rentner ist.

Wie oben schon erwähnt ist man generell den Gesetzen des Gastlandes verpflichtet (Steuern, Kranken- und Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Arbeitsverträge etc.). Je nach EU Staat, kann das besser oder aber auch schlechter sein.

Am besten man informiert sich vorab bei der Europäischen Kommission in Berlin oder aber bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung sowie beim Bundesverwaltungsamt.

EURES
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Um das Ganze überschaubar zu machen und die Freizügigkeit von Arbeitnehmern in 18 europäischen Ländern zu erleichtern wurde das Netz der Europäischen Arbeitsverwaltungen (EURES) gegründet. Zu den Partnern in diesem Netz gehören die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeber-Organisationen in den verschiedenen Staaten. Die Partnerschaft wird von der Europäischen Kommission koordiniert.

EURES informiert über:
Beschäftigungsmöglichkeiten in Europa,
  Sozialgesetzgebung, Steuern und Abgaben,
  Gesundheitsversorgung,
  Erziehungs- und Bildungswesen,
  Lebenshaltungskosten,
  Vergleichbarkeit von Qualifikationen.
Außerdem unterstützt EURES Arbeitgeber bei der Rekrutierung von Arbeitskräften.

Für Spanien ist das Arbeitsamt Frankfurt zuständig. Die Berufsberater haben Zugriff auf die Stellendatenbanken der spanischen Arbeitsverwaltung, was einem sehr von Nutzen sein kann.

Arbeitsamt Frankfurt/Main
Fischerfeldstr. 10-12
60311 Frankfurt/Main
Tel.: 069/2171-2535
Fax: 069/2171-2662

Auch private Vermittler können Arbeitskräfte in andere EU Staaten vermitteln, brauchen allerdings eine Genehmigung der Bundesanstalt für Arbeit.

Annerkennung von Berufsqualifikationen
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Da es in Europa keinen Standart bei der Anerkennung von Beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen gab, hat die EU Kommission zusammen mit anderen Staaten eine Anerkennungsrichtlinie erarbeitet. Nach diesen Richtlinien müssen die diversen Bildungs- und Berufsabschlüsse miteinander verglichen und dann möglicherweise gegenseitig anerkannt werden. Hierbei gilt grundsätzlich, dass Qualifikationen und Berufserfahrungen, die in einem anderen Staat der EU erworben wurden, auch in den Mitgliedsstaaten gültig sind.

Berufe für die keine besonderen Qualifikationen benötigte werden, können in jedem EU Staat ausgeübt werden. Qualifizierte Berufe hingegen sind nur bedingt anerkann
t.
  • Bereits anerkannt sind:
    Ärzte, Hebammen, Krankenschwestern, Apotheker und Architekten sowie handwerkliche und gewerblichen Tätigkeiten, oder Tätigkeiten des Handelns sind z.B. bereits anerkannt.

  • Anerkennunge benötigen:
    Lehrer, Ingenieure, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Fachkräfte und Facharbeiter aus den Bereichen Auto, Elektro, Elektrotechnik, Bau Landwirtschaft, Hotel etc.

Die Anerkennung (Homologisierung) des Abschlusses muss in Madrid beantragt werden. Auch wenn die Abschlüsse aufgrund der Richtlinien grundsätzlich anerkannt werden, erfolgt diese nicht automatisch, sondern muss eben extra beantragt werden. Hier wird jeder Fall als Einzelfall geprüft. Bei der Prüfung wird untersucht, ob bei dem jeweiligen Beruf die Ausbildungsinhalte oder die Ausbildungsdauer in den verschiedenen Ländern variieren. Wenn z.B. die Ausbildungsdauer für einen bestimmten Beruf im Herkunftsland 3 Jahre beträgt, in Spanien aber 4, so kann es sein dass man zusätzlich Berufserfahrung nachweisen muss.

Weitere Infos bei:
Ministerio de Educacion, Cultura y Deporte Secretaria General Tecnica, Unidad de Directivas de la UE Subdireccion General de Titulos, Convalidaciones y Homologaciones

Paseo del Prado 28 – 5a planta
E – 28014 Madrid

Bei gravierenden Unterschieden in den Ausbildungsinhalten muss man eventuell einen Anpassungslehrgang absolvieren oder sich einem Eignungstest unterziehen - je nach Wahl. Wenn Ausbildungsinhalte und Dauer aber wesentlichen übereinstimmen, muss der Abschluss anerkannt werden. Leider kann es 6 Monate (manchmal sogar 1 bis 1,5 Jahre) dauern, bis der Bescheid über Anerkennung, Anerkennung nach Ablegen einer Prüfung oder Nichtanerkennung eintrifft. Der Bescheid muss begründet sein und kann gerichtlich angefochten werden.

Hochschuldiplome (Universität, Fachhochschule) werden gleichgestellt, wenn sie nach einer mindestens dreijährigen Studienzeit erworben wurden.

Natürlich muss jeder einzelne seinen potentiellen Arbeitgeber von seiner Kompetenz überzeugen und nicht zuletzt dadurch, dass er die Sprache des Gastlandes spricht!

Bewerbungsmöglichkeiten
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Berwerbungsmöglichkeiten in anderen EU Staaten gibt es viele:
  • Arbeitsämter im eigenen Land
  • Stellenanzeigen von nationalen und Internationalen Zeitungen
  • Stellensuche und Bewerbung im Internet
  • Initiativbewerbung direkt bei der ausländischen Firma
  • Personalmessen in verschiedenen EU Staaten
  • Personalberater und Headhunter (besonders für hochqualifizierte Führungskräfte)
  • persönliche Kontakte und "Vitamin B"


Aktualisiert: 23.01.2006

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