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EU Bürger
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Jeder EU Bürger hat das Recht ungeachtet seines Wohnorts eine Tätigkeit (selbständig oder unselbständig) in Spanien nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuüben. Das bedeutet er kann sich in Spanien niederlassen, und genießt dort die gleichen Rechte wie die Einheimischen. Diese Freizügigkeit bezieht sich auch auf die Familienmitglieder, jedweder Staatsangehörigkeit. EU Bürger brauchen keine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung.

Aufenthaltsgenemigung
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Seit dem 14. Februar 2003 benötigen EU Bürger die länger als drei Monate in Spanien bleiben keine Recidencia (Aufenthaltsgenehmigung) mehr, weder für sich selbst, noch für ihre Familienangehörigen!!!

Seit dem das Königliche Dekret 178/2003 in Kraft getreten ist, brauchen die gesamten in Spanien lebenden und/oder arbeitenden EU Bürger weder eine Aufenthaltsgenehmigen noch eine Arbeitserlaubnis mehr. Es gibt keine bürokratischen Prozeduren mehr für Einreise, Aufenthalt oder Arbeitsaufnahme. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sind genug. Das betrifft auch Angestellte, Selbständige und Studenten aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.

Bereits am 28. Juli 2000 sind die Innenminister von Spanien, Frankreich, Italien und Deutschland in Marseille zu einem Einverständnis gekommen, welches die freie Wahl des Aufenthaltsortes aller europäischen Bürger unterstützt. Nun ist die Neuregelung endlich definitiv unterzeichnet worden und in Spanien in Kraft getreten!

Natürlich gibt es aber auch hier wieder Einschränkungen bzw. unterschiedliche Regelungen:
  • Senioren, die im europäischen Ausland und den genannten Mitgliedsstaaten ihre Rente beantragt haben und nicht bis zu zwölf Monate in Spanien gearbeitet oder drei Jahre lang in Spanien gelebt haben,, brauchen weiterhin eine Residencia.

  • Senioren, die also bis zum Zeitpunkt der Rentenbeantragung mindestens zwölf Monate lang in Spanien gearbeitet und mindestens drei Jahre lang in Spanien gelebt haben, brauchen keine Residencia.

  • Wer ununterbrochen zwei Jahre lang in Spanien gelebt hat und aufgrund eines Arbeitsunfalls oder eine durch die Arbeitsstelle verursachte Krankheit Invalide wird und dadurch Anrecht auf eine Rente einer spanischen Einrichtung bezieht, braucht keine Residencia.

Trotz der neuen Regelung ist aber jedem Residenten zu empfehlen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Der Besitz einer Residencia kann Bürokratische Abläufe enorm beschleunigen.

Die Aufenthaltsgenehmigung sollte man, genauso wie den Pass, ständig bei sich tragen. Hier reicht allerdings auch eine Dokumentenkopie.


Kein EU Bürger
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Anders als EU Bürger benötigen Bürger nicht Europäischen Ländern eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, um einer Arbeit nachgehen zu können. Die Arbeitserlaubnis bekommt man bei dem Spanischen Ministerium für Arbeit in der jeweiligen Provinz. In der Regel wird die Arbeitserlaubnis nur speziell für einen bestimmten Arbeitgeber erteil. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so ist auch die Arbeiterlaubnis nicht mehr gültig.

Und so funktioniert es:
Als erstes beantragt man ein Visum, das einen zur Arbeit ermächtigt. Dieses Visum schickt man dann dem zukünftigen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum erwirkt die erste Arbeitserlaubnis. Wenn man schließlich in Spanien angekommen ist, braucht man sich nur noch um einige kleinere Formalitäten kümmern, wie z.B. die polizeiliche Anmeldung, bevor man endlich arbeiten kann.

Die Einreiseformalitäten und Visabestimmungen der verschiedenen Staatsangehörigkeiten kann man bei der jeweiligen spanischen Botschaft im Herkunftsland bzw. im Land des Wohnortes erfragen.



Aktualisiert: 23.01.2006

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