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Der Mietvertrag

Es kann nie oft genug gesagt werden: In Spanien sind sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossene Verträge formwirksam. Das gilt natürlich auch bei Mietverträgen.

Wer also ein Mietobjekt länger-, oder kurzfistig (ver-)mieten will, sollte unbedingt einen detaillierten Vertrag machen. Dieser kann von einem Anwalt oder bei einer professionellen Vermietungsagentur erstellt werden. Man kann aber auch für 12 Euro einen mehrseitigen Vordruck im Tabakladen kaufen. Es stehen vier Verträge zur Wahl:

  • der langfristige Wohnungsmietvertrag („Contrato de arrendamiento de vivienda“),
  • der zeitlich beschränkte Vertrag („Contrato de vivienda por temporada“),
  • der Vertrag für Parkplätze („Contrato de plaza de aparcamiento“)
  • der Vertrag für Geschäftsvermietung („Contrato de negocio y asimilados“)
Wenn sich beide Vertragspartner nicht im spanischen Mietrecht auskennen, ist eine juristische Aufklärung über das LAU und über die Art des Mietvertrags unabdingbar.

Um späteren Schäden bereits im Vorfelde zu begegnen, sollte man besser nicht auf Mustermietverträge oder gar (in der Eile) selbst entworfene Verträge zurückgreifen, da solche schnell zum Problemherd werden können. Individuelle Verträge sind hier eine gute Lösung, da sie die eigenen Interessen berücksichtigen. Diese Verträge sollten aber von Juristen oder Kennern des LAU/spanischen Rechts entwickelt bzw. überprüft werden.


Auch wenn beide Parteien Nicht-Spanier sein sollten und der Vertrag nicht in Spanien geschlossen wurde, gilt das spanische Gesetz, da die Immobilie in Spanien steht. Der Mietvertrag gilt als vor Ort geschlossen.


Aktualisiert: 13.06.2004

www.ImmobilienScout24.de

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